Umschreibung Führerschein

 

Für die Umschreibung ausländischer Führerscheine und für Fahrschüler deren Muttersprache nicht deutsch ist, ist der Nachweis eines Sprachkurses mindestens B-2 notwendig um eine fachlich gute, kostengünstige und erfolreiche Ausbildung zu gewährleisten.

 

 

Bitte beachten Sie, dass es durch lange Bearbeitungszeiten der Fahrerlaubnisbehörden und zu wenige Prüfungsplätze zu Wartezeiten für die Theorieprüfung und die Praxisprüfung kommen kann.

 

 

Wir bitten um Verständnis,

 

mit freundlichen Grüßen,

 

Ralf Böhm

Fahrschulleiter

Wer im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, darf 6 Monate ab Einreise mit dem Führerschein in Deutschland fahren. Wer länger als 6 Monate in Deutschland bleiben möchte, muss den Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben. Dies gilt nicht für Führerscheine aus EU-Staaten.

Seit dem 01.07.2011 darf mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nur noch dann in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt werden, wenn das nach deutschem Recht erforderliche Mindestalter erreicht ist.

Das heißt, man muss 18 Jahre alt sein, um hier - zum Beispiel mit einem US-amerikanischen Führerschein - Auto fahren zu dürfen.

Tipp: Beantragen Sie die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis und stellen Sie am besten gleichzeitig einen Antrag auf  Begleitetes Fahren ab 17.

Weitere Informationen über Führerscheinbestimmungen für Inhaber ausländischer Führerscheine finden Sie in den Merkblättern des Bundesverkehrsministeriums, die Sie sich hier herunterladen können:

 

http://www.duesseldorf.de/kfz/pdf/Merkblatt_EU.pdf

 

http://www.duesseldorf.de/kfz/pdf/Merkblatt_Nicht_EU1.pdf

 

Voraussetzungen

 

Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden.

Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.

Mit einem regulär erworbenen ausländischen  Führerschein dürfen Sie  6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.

Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.

Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.

Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!

 

Für Führerscheine der EU oder des EWR oder von Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sind:

  • Personalausweis oder Pass
  • Führerschein
  • falls im Führerschein kein Ausstellungsdatum vermerkt ist: ein Nachweis über die Dauer des Besitzes der ausländischen Fahrerlaubnis
  • amtlich anerkannte Übersetzung des Führerscheins
  • ein Lichtbild (biometrisch)
    (Mindestgröße 35 x 45 Milimeter ohne Kopfbedeckung)

Für Führerscheine, die die von anderen Staaten ausgestellt wurden, außerdem:

  • eine Sehtestbescheinigung (für Klasse A oder B) oder ein augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung für C- und D-Klassen
  • ein Nachweis über Lebensrettende Sofortmaßnahmen (für Klasse A oder B) oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang (für C- und D-Klassen)
  • bei C-und D-Klassen: Ärztliche Eignungsuntersuchung nach Anlage 5 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html

              http://www.duesseldorf.de/buergerinfo/33/05/207.shtml





Führerscheinstelle Dresden

Der Führerscheinantrag muss ausgefüllt bei der Führerscheinstelle Dresden abgegeben werden.

Beim Ausfüllen und beim Zusammentragen der einzelnen Unterlagen sind wir Ihnen gern behilflich.

 

Ihr VIVA Fahrschule Team Dresden

Filiale Dresden Altstadt

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